Gesetzgebung & Virtuelle Versammlung

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Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht eingebracht.

Quelle   Vereinsrecht; BT-Drucks. 20/2532

Virtuelle Versammlungen sollen dauerhaft möglich werden

Die pandemiebedingte Sonderregelung, die noch bis zum 31.08.2022 in Kraft war, ermöglichte es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung galt für Vorstände von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane entsprechend. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung hält der Bundesrat diese Regelung auch über die pandemische Situation hinaus für sinnvoll. Seiner Ansicht nach sollte die Vorschrift in modifizierter Form beibehalten werden. Die Neuregelung soll wie folgt formuliert werden:

„Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“

Hinweis   Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme mittels Videokonferenztechnik beschränkt. Eine Teilnahme im Wege jedweder Art elektronischer Kommunikation wäre auf Grundlage der vorgesehenen Vorstandsermächtigung künftig nicht mehr möglich. Dies hält der Bundesrat für berechtigt, weil mit einer Präsenzveranstaltung wirklich vergleichbar nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung sein dürfte.

Nicht übernommen wurde die gesetzliche Übergangsregelung zu den Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern („Fortsetzungsklausel“). Achten Sie daher darauf, dass Ihre Satzung eine Klausel enthält, wonach die Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt bleiben. Die schriftliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wurde ebenfalls nicht in den Gesetzentwurf übernommen. Nach Meinung des Gesetzgebers sind beide Regelungen „speziell auf die Pandemie zugeschnitten“.

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