Gesetzgebung & Steueränderungsgesetz 2025
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Im Koalitionsvertrag sind bereits einige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht angekündigt worden. Nun liegt der Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vor.
Quelle Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Stand: 04.09.2025)
Welche Neuerungen bringt das Steueränderungsgesetz 2025 im Gemeinnützigkeitsrecht?
Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf unter anderem die folgenden Maßnahmen:
Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich können steuerfrei honoriert werden. Zum Beispiel kann ein Trainer als Übungsleiter bis zu 3.000 € erhalten, ohne dass Abgaben anfallen. Dieser Betrag soll auf 3.300 € angehoben werden. Alle anderen Tätigkeiten (z.B. Vorstandstätigkeiten) können Sie mit der Ehrenamtspauschale vergüten. Diese soll von 840 € auf 960 € angehoben werden.
Hinweis Beachten Sie, dass Zahlungen an den Vorstand immer auch in der Satzung vorgesehen sein müssen!
Haftungsprivilegierung Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder in § 31a und § 31b BGB soll von derzeit 840 € auf jährlich 3.300 € angehoben werden. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden.
Klarstellung Tätigkeits-Zweckbindung Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2024 [https://www.gem-gruppe.de/newsarchiv-artikel/ehrenamtspauschale-aufsichtsrat] stellt der Gesetzgeber klar, dass die Ehrenamts- & Übungsleiterpauschale nur dann gewährt werden soll, wenn diese Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
Zeitnahe Mittelverwendung Sie müssen die Mittel, die Ihnen zufließen, zeitnah für Ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Einnahmen des Vereins nicht mehr als 45.000 € im Jahr betragen. Diese Freigrenze soll nun auf 100.000 € angehoben werden.
Hinweis Vereine, die zur zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet sind, müssen ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren verwenden. Eine Ausnahmeregelung zu diesem Gebot lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass ein Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, unterliegen die Einnahmen aus diesen Geschäftsbetrieben nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Diese Freigrenze soll auf 50.000 € angehoben werden. Geplant ist zudem, dass bis zu dieser Grenze auch keine Sphärenzuordnung mehr vorgenommen werden muss. Das heißt, dass Sie bei einer wirtschaftlichen Betätigung nicht mehr zwischen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem steuerfreien Zweckbetrieb unterscheiden müssen.
Hinweis Bei Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen Sie allerdings weiterhin beachten, dass Sie keine Mittel der steuerbegünstigten Sphäre zum Ausgleich verwenden dürfen. Nach der Neuregelung sollen solche Verluste bei Einnahmen von maximal 50.000 € jedoch grundsätzlich unschädlich sein, es sei denn, sie sind klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen.
Erneuerbare Energien Es soll unschädlich sein, wenn Sie im Bereich der erneuerbaren Energien (z.B. Wasserkraft, Wind- oder Solarenergie, Geothermie oder Biomasse) Anlagen anschaffen und nutzen.
Die Einspeisung von nicht selbstverbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Restaurationsdienstleistungen Durch Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG sollen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zukünftig dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% unterliegen. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Getränke die somit weiterhin dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 19% unterliegen wird.
Das Gesetzgebungsverfahren schreitet voran. Der Bundesrat ergänzt den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 um seine Stellungnahme vom 17.10.2025:
Vereinfachter Zuwendungsnachweis Bis zu einem Betrag von derzeit 300 € müssen Sie keine Spendenquittung erteilen. Ihre Spender können dem Finanzamt die Buchungsbestätigung vorlegen, um den Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Der Bundesrat regt an, diesen Betrag auf 400 € zu erhöhen, um Bürokratieaufwand zu verringern.
E-Sport Der Bundesrat bemängelt hinsichtlich der Aufnahme des „E-Sports“ in den Gemeinnützigkeitskatalog, dass „belastbare Kriterien“ fehlen, welche Tätigkeiten als sportlich einzustufen sind. Auch sei die Abgrenzung zwischen sportlicher Betätigung und bloßer Freizeitgestaltung anspruchsvoll.
Bildung Die Voraussetzungen für die Gewährung des Übungsleiter-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale sollen mit dem Steueränderungsgesetz 2025 konkretisiert werden, wenn die öffentliche Hand Auftraggeber ist. Der Bundesrat regt an, dass der gemeinnützige Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe um die Worte „sowie der berufsbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen“ ergänzt wird. So soll klargestellt werden, dass auch berufsbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildungen einschließlich der dazugehörigen Prüfungen als gemeinnützig gelten.
Sphärenabgrenzung Geplant ist, dass kleinere Vereine, die aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr als 50.000 € an Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) erzielen, nicht mehr zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterscheiden müssen. Hier sieht der Bundesrat erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und fordert, dass diese Regelung im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 gestrichen wird. Auch bei Verlusten sei es schwierig, eine Schädlichkeit nur dann anzunehmen, wenn diese „klar erkennbar“ im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallen seien. Des Weiteren könnten sich Probleme bei der Umsatzsteuer ergeben, da diese bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stets anfalle.
Hinweis Das Gesetzgebungsverfahren ist im vollen Gange. Was schließlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.