Geschaftsführung & Klagerecht eines Mitglieds

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Die Zuständigkeit für die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung. Ein einzelnes Mitglied kann Ansprüche hier nur in Sonderfällen gerichtlich durchsetzen. Dies stellte das Landgericht Köln (LG) mit Urteil vom 10.07.2019 [Aktenzeichen 28 O 438/18] fest.

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