Geschäftsleitung & Haftung

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat sich mit der Frage befasst, wann Vorstände und Vereinsgeschäftsführer für den Schaden haften, der dem Verein dadurch entstanden ist, dass sie ihre Vermögensverwaltungsbefugnisse überschritten haben. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass das Gericht auch den Schaden aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit in die Schadenshaftung einbezog.

Quelle   LAG Hessen, Urteil vom 16.10.2023 [Aktenzeichen 16 Sa 1733/22].

Wann haftet die Vereinsleitung für Schäden aus dem Entzug der Gemeinnützigkeit?

Darum ging es beim LAG Hessen

Im konkreten Fall hatte der angestellte Geschäftsführer eines großen Vereins im Lauf von fünf Jahren Spenden in Höhe von insgesamt 935.500 Euro an eine andere gemeinnützige Einrichtung freigegeben. Geschäftsführerin dieser Einrichtung war eine Dame, die in dem Verein auf Honorarbasis beschäftigt war. Für die bezahlten Honorare hatte die Dame aber keine entsprechenden Leistungen erbracht. Außerdem hatte der Geschäftsführer Anwaltsrechnungen bezahlt, ohne dass dafür Tätigkeitsnachweise vorlagen.

Im Rahmen einer Außenprüfung entzog das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit, weil es einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot sah und rügte Buchhaltungsmängel. Den Honorarzahlungen habe keine entsprechende Dienstleistung der Honorarempfängerin gegenübergestanden.

Der Verein verklagte den Geschäftsführer auf Schadenersatz, sowohl bezüglich der Spenden und Anwaltshonorare als auch wegen des Schadens aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit. Allein dieser Schaden wurde auf 582.977 Euro beziffert.

LAG verurteilt Vereinsgeschäftsführer

Das Gericht gab den klagenden Verein Recht und verurteilte den Geschäftsführer in allen genannten Schadensfällen zu Schadenersatz.

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