geschäftliche Handlung & Tierkrankenwagen
Datum:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geklärt, ob eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit ohne erwerbswirtschaftliche Ziele als geschäftliche Handlung anzusehen ist.
Quelle BGH, Urteil 02.05.2024 [Aktenzeichen I ZR 12/23].
Was unter einer „geschäftlichen Handlung“ zu verstehen ist
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Der Beklagte ist ein Tierschutzverein, dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag leisten. Der Verein hatte seinen aktiven Mitgliedern Tierkrankentransporte („Tierkrankenwagen“) und kostenlose Erste-Hilfe-Kurse am Tier angeboten. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Leistungen des Tierkrankenwagens künftig von der Klägerin erbracht werden sollten. Der Verein übertrug der Klägerin daraufhin die eingetragene Wort-/Bildmarke „Tierkrankenwagen“. Außerdem übergab er ihr Kundendaten und übertrug ihr seine Internetdomain. Die Klägerin führte die (ehemaligen) Vereinsmitglieder ab diesem Zeitpunkt als Kunden und vereinnahmte deren Zahlungen. Auszahlungen an den Verein veranlasste sie nicht. Der Verein stellte seine Tätigkeit im Folgejahr ein, wurde aber nicht aufgelöst.
Drei Jahre später untersagte der Verein der Klägerin jegliche Lastschriftabbuchungen zu Lasten der Vereinsmitglieder und die Nutzung der Mitgliederdaten. Er teilte der Klägerin mit, dass er seine Arbeit wieder aufgenommen habe und die Beiträge der Mitglieder einziehen werde. Der Verein schrieb seine (ehemaligen) Mitglieder an und äußerte sich unter anderem despektierlich über die Klägerin. Im Anschluss stritten die Parteien über die Nutzung der Marke „Tierkrankenwagen“ und anderer Ressourcen.
Der BGH ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, die keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt und nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, ist grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung anzusehen. Der Verein habe zum Zeitpunkt der streitbefangenen Äußerungen keine Leistungen erbracht, die auf dem Markt gegen Entgelt angeboten worden seien. Er habe keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt, da die angebotenen Dienstleistungen ausschließlich für Mitglieder des Vereins und ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht worden seien.
Hinweis Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil er nicht abschließend entscheiden konnte.