Geringfügig Beschäftigte & Kombination Übungsleiterpauschale

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Der GKV-Spitzenverband und weitere Sozialversicherungsträger haben ihre „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ (Geringfügigkeits-Richtlinien) aktualisiert. Lernen Sie die Regelungen kennen, die für Gemeinnützige relevant sind.

Minijobs in gemeinnützigen Einrichtungen: GKV-Spitzenverband aktualisiert Anwendungsregeln

Das Meldeverfahren

Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). An-, Abmeldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden, also entweder über eine spezielle Abrechnungssoftware oder das kostenfreie sv.net (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/). Dazu brauchen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit.

Meldepflicht bei Kombi von Minijob mit Freibetrag nach § 3 Nr. 26

Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag können mit einem Minijob kombiniert werden. Sie müssen dann nur den Teil der Vergütung melden und verbeitragen, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Freibeträge können Sie in gleichen Raten (pro rata) oder en bloc anrechnen.

Beispiel

Ein Übungsleiter erhält eine regelmäßige monatliche Vergütung von 400 EUR, also 4.800 EUR pro Jahr. Nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags (3.000 EUR jährlich) sind davon nur 1.800 EUR sozialversicherungspflichtig. Der Freibetrag kann in zwei Varianten angerechnet werden:

1. Der Freibetrag wird in monatlich gleichen Anteilen (250 EUR) angesetzt. Dann sind 150 EUR monatlich beitragspflichtig. Eine Meldepflicht besteht ab Anfang des Jahres bzw. mit Beginn der Beschäftigung.

2. Der Freibetrag wird en bloc angerechnet. Die Vergütung bleibt dann von Januar bis Juli beitragsfrei. Im August ist der Freibetrag überschritten, hier werden 200 EUR beitragspflichtig. Ab September sind es dann 400 EUR pro Monat. Meldepflicht besteht erst ab August (Übungsleiterfreibetrag ausgeschöpft).

Zugrunde gelegt wird grundsätzlich ein Jahresgehalt von 5.400 EUR (= 450 x 12). Die Freibeträge werden ebenfalls jahresbezogen angerechnet. Es ist deswegen unschädlich, wenn die 450-Euro-Grenze in einzelnen Monaten überschritten wird, solange das beitragspflichtige Jahresgehalt nicht über 5.400 EUR liegt. Werden Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag en bloc angesetzt, beginnt der versicherungspflichtige Beschäftigungszeitraum erst nach Ausschöpfen der Freibeträge.

Kombination von Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag

Die Sozialversicherungsträger bestätigen auch die Möglichkeit, Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag zu kombinieren, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Beispiel

Ihr Kassenwart erhält eine Vergütung von 80 EUR monatlich. Gleichzeitig arbeitet er für Ihren Verein als Übungsleiter (690 EUR/Monat). Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Die Steuerfreibeträge sollen pro rata ausgeschöpft werden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt für Januar bis Dezember ermittelt sich wie folgt:


       Verdienst (690 EUR + 80 EUR = 770 EUR x 12) =    9.240 EUR


./.    Steuerfreibetrag „Übungsleiterpauschale“                 3.000 EUR


./.    Steuerfreibetrag „Ehrenamtspauschale“                       840 EUR

       Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt            5.400 EUR


Ergebnis: Da die Jahresgrenze von 5.400 EUR nicht überschritten ist, liegt für den nicht befreiten Vergütungsanteil ein Minijob vor.

 

Beispiel Der Vorsitzende des Vereins trainiert auch die Jugendmannschaft. Für die Vorstandstätigkeit zahlt ihm der Verein monatlich 80 € und für die Trainertätigkeit 690 EUR, so dass er monatlich 770 EUR erhält.

Gesamtjahresverdienst                                9.240 EUR

Übungsleiter-Freibetrag
(für die Trainertätigkeit)                              3.000 EUR

 

Ehrenamtspauschale
(für die Vorstandstätigkeit)                            840 EUR

 

verbleiben                                                         5.400 EUR

Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen (5.400 EUR : 12 =) 450 EUR nicht übersteigt.