Gemeinnützigkeitsstatus & ausländisches Recht

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

1. Der nationale Gesetzgeber ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

2. Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.

3. Wird nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten Zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO.

Quelle   BFH Urteil 18.08.2022 [Aktenzeichen V R 15/20].

Gemeinnützigkeit: Für Anerkennung gilt nur deutsches Recht

Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gilt allein deutsches Recht. Es gibt keine unionsrechtliche Verpflichtung, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Das gilt unabhängig davon, ob die Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist, entschied der BFH.

Die Entscheidung betraf eine österreichische Stiftung mit dem Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Laut ihrer Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO). Dass sie die österreichischen Normen erfüllt, spielt für den BFH aber keine Rolle. Für die inländische Steuerbegünstigung ist allein inländisches Recht maßgeblich.

Satzung: Es dürfen keine nicht begünstigten Zwecke enthalten sein

Die Satzungszwecke einer gemeinnützigen Einrichtung dürfen keine nicht steuerbegünstigten Nebentätigkeiten umfassen, auch wenn diese im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung unschädlich sind. Wird nämlich nach der Satzung neben einem begünstigten ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt das gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. v. § 51 Abs. 1 S. 1 und § 56 AO. Die Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit ist dann insgesamt ausgeschlossen. Das hat der BFH klargestellt.