Gemeinnützigkeit & wissenschaftliches Editieren

Datum:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Eine Körperschaft kann durch das sog. wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen.

Quelle   BFH Urteil vom 12.05.2022 [Aktenzeichen V R 37/20].

Auch wissenschaftliches Editieren ist gemeinnützig

Bei gemeinnützigen Vereinen muss die Förderung der Allgemeinheit selbstlos, ausschließlich und unmittelbar erfolgen. Mit diesen Anforderungen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Hinblick auf das „gemeinnützige wissenschaftliche Editieren“ auseinandergesetzt.

Die Klägerin war eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die Wissenschaft und Forschung förderte. Dieser Zweck sollte insbesondere durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und Zurverfügungstellung von Techniken zur Informationsfindung verwirklicht werden. Die gGmbH übernahm die fachliche Prüfung und Freigabe der von den Autoren eingereichten Beiträge im „Peer-Review-Verfahren“ (sogenanntes wissenschaftliches Editieren). Die jeweils eingereichte Arbeit wurde auf wissenschaftliche Mindestanforderungen überprüft und gegebenenfalls vorbehaltlich weiterer Verbesserungen oder ohne weitere Überarbeitung durch die Autoren zur Publikation angenommen. Für diese Tätigkeit erhielt die gGmbH eine Vergütung, die das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechneten.

Hinweis   Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel, den gemeinnützigen Satzungszweck durch Zuwendungen von Mitteln zu fördern, sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht schädlich.

Der BFH hat die dagegen gerichtete Revision als begründet angesehen. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gGmbH nicht selbstlos tätig gewesen sei. Eine Körperschaft könne durch das „wissenschaftliche Editieren“ im „Peer-Review-Verfahren“ und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.

Hinweis   Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nun unter anderem zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverhältnis zu kommerziellen Zeitschriften mit wissenschaftlichen Beiträgen besteht.