Förderung der Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Datum:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.03.2022 die bundeseinheitlich steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zusammengefasst.

Die Verwaltungsregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Mit erneutem Schreiben vom 07.06.2022 hat das BMF ergänzende Regelungen für lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen erlassen.

Wieder mit erneutem Schreiben vom 17.11.2022 hat das BMF die Anwendungszeiträume beider Schreiben auf den 31.12.2023 verlängert.

Das BMF hat mit Schreiben vom 13.03.2023 Billigkeitsregelungen bis zum 31.12.2023 zu Spenden für die technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine erlassen.

Steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung

Das BMF hat ergänzend zu den beiden BMF-Schreiben auf seiner Homepage einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) für einen kurzen Überblick mit allgemeinen Hinweisen über die näheren Einzelheiten veröffentlicht. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.

Geschädigte des Ukraine-Kriegs können Sie weiterhin unterstützen

Der andauernde Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium veranlasst, die 2022 beschlossenen steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten zu verlängern. Die Regelungen gelten nunmehr für in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2023 erbrachte Hilfeleistungen, die den Opfern zugutekommen. Im Einzelnen gilt die Verlängerung unter anderem für die folgenden Maßnahmen:

  • Spendenaktionen:   Auch wenn Ihr Verein nach seiner Satzung einen anderen Zweck verfolgt, können Sie weiterhin zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten aufrufen und diese Spenden zu Zwecken verwenden, die Sie nach Ihrer Satzung nicht fördern.

Hinweis   Sie müssen hier jedoch auf die Sonderaktion hinweisen (Beispiel: „Spenden-Son­deraktion zugunsten der Ukraine-Hilfe“).

Die Spendenmittel können dann entweder an eine Hilfsorganisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. die Stadt) weitergegeben werden.

  • Unterstützung Geschädigter:   Ausnahmswei­se ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn Vereine sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Satzungsänderung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten einsetzen.

Beispiel   Ein Verein hat eine freie Rücklage in Höhe von 10.000 € gebildet. Diese Mittel verwendet er für die Ukraine-Hilfe, da sie keiner Bindung unterliegen.

Diese Ausnahmeregelung gilt auch für die Überlassung von Räumlichkeiten.

Beispiel   Das Vereinsheim wird für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt.

Diese Maßnahme wird steuerlich dem begünstigten Bereich des Zweckbetriebs zugeordnet; das gilt auch für die Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen.

Hinweis   Selbst wenn der Verein (z.B. von der Gemeinde) für die Unterbringung ein Entgelt erhält, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigung sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet wird.

Auch dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck der Verein satzungsmäßig verfolgt.

  • Vereinsrechtliche Ebene:   Auch wenn diese Leistungen steuerrechtlich unbedenklich sind, müssen Sie immer daran denken, dass sich Ihre Mitglieder in einem bestimmten Verein zusammengefunden haben und dessen Zweck fördern möchten. Möglicherweise sind Ihre Mitglieder mit solchen Unterstützungsleistungen nicht einverstanden. Holen Sie daher vorab die Mitglieder mit ins Boot!