Extremismus & Verfassungsschutz­bericht

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Das Finanzgericht München (FG) hat mit Urteil vom 27.09.2021 [Aktenzeichen 7 K 3347/18] entschieden, dass die Erwähnung als „linksextremistisch beeinflusste Organisation“ im Verfassungsschutzbericht zur Verwehrung der Gemeinnützigkeit nach § 51 AO ausreicht.

Das Verfahren ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen V R 36/21 anhängig.