ESt & Sportlerbesteuerung

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Die Zuordnung von sportlichen Veranstaltungen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb bei Teilnahme vereinseigener mit einer Aufwandspauschale bis 450 Euro vergüteter Sportler und die individuelle Besteuerung der Sportler sind steuerlich zwei Paar Schuhe. Das hat der BFH klargestellt.

Quelle   Bundesfinanzhof, Urteil 15.12.2021 [Aktenzeichen X R 19/19]

Zweckbetriebszuordnung ist für Sportlerbesteuerung irrelevant

Hintergrund   Sportliche Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen. Das regelt § 67a Abs. 3 AO. Die Finanzverwaltung hat für vereinseigene Sportler eine Aufwandspauschale von 450 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt festgelegt. Bis zu dieser Höhe sollen Zahlungen an Sportler keine Folgen für die Zweckbetriebszuordnung der Veranstaltung haben (AEAO Nr. 32 zu § 67a). Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler bewertet die Finanzverwaltung dabei regelmäßig als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Sportler für ihren Sport und rechnet sie deswegen nicht auf die Aufwandspauschale an.

Diese gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Zahlungen hat aber auf die Besteuerung des Sportlers keinen Einfluss. § 67a AO so der BFH regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind. Diese Gesetzesnorm hat aber keinerlei Bezug zur Einkommensbesteuerung des Sportlers. Das sieht übrigens auch die Finanzverwaltung in Nr. 32 AEAO zu § 67a nicht anders.