ESt & Sportinvaliditätsversicherung

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Das Kapital eines Berufssportlers ist sein Körper. Eine Sportinvaliditätsversicherung deckt das Risiko ab, durch einen Unfall oder eine Krankheit dauerhaft oder temporär außerstande zu sein, die sportliche Tätigkeit aktiv auszuüben. Ob ein Berufssportler die Beiträge zu einer solchen Versicherung als Werbungskosten abziehen kann, war Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG).

Quelle  Finanzgericht Niedersachsen, Urteil 12.01.2022 [Aktenzeichen 9 K 165/20].

Sind Beiträge zu einer Sportinvaliditätsversicherung Werbungskosten?

Der Kläger war bei einem Bundesligaverein angestellt und hatte im Rahmen seiner Steuererklärung beantragt, dass die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzamt lehnte dies ab und ordnete die Beiträge den Sonderausgaben zu.

Auch das FG hat einen Werbungskostenabzug abgelehnt. Es räumte zwar ein, dass durch die Ausübung des Berufs als Profifußballer ein erhöhtes Risiko geschaffen werde und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abwendung dieses Risikos diene. Eine Sportinvaliditätsversicherung sei aber als Personenversicherung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Versicherungen dienten nicht dem Schutz gegen spezielle berufsspezifische Gefahren eines Fußballspielers. Sie würden nicht danach unterscheiden, ob die krankheits- oder unfallbedingte Unfähigkeit, die sportliche Tätigkeit dauerhaft oder vorübergehend auszuüben,

  • unmittelbar auf ein mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängendes Ereignis zurückzuführen sei oder
  • durch einen Unfall im privaten Bereich bzw. eine dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Erkrankung ausgelöst worden sei.

Hinweis             Das FG hat die Revision zugelassen, weil - soweit ersichtlich - bisher keine Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Frage der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen zu einer Invaliditätsversicherung von Berufsportlern vorliegen.