ESt & Sportlereinkünfte

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Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit den Einnahmen eines „gehandicapten“ Spitzensportlers auseinandergesetzt. Der Sportler bezog unter anderem Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, als Trainer eines Sportvereins, vom deutschen Behindertensportverband und von einem weiteren Sportverein. Zudem erzielte er Sponsoring-Einnahmen. Da der Sportler davon ausging, den Sport aus reiner Liebhaberei zu betreiben, hatte er keine Gewinnermittlung erstellt und die bezogenen Leistungen nicht in seinen Steuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte der Prüfer die von der Sporthilfe, der Bundeswehr, von den beiden Sportvereinen und vom deutschen Behindertensportverband bezogenen Leistungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

Quelle   FG Münster, Beschluss 02.08.2023 [Aktenzeichen 9 V 1012/23 E].

Ein Sportler und Trainer kann gewerblich und selbständig tätig sein

Das FG hat dies teilweise bestätigt: Die Einnahmen aus der Sportförderung und die Werbeeinnahmen seien gewerbliche Einkünfte. Dagegen seien die Einnahmen aus der Trainertätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die jeweiligen Tätigkeiten seien getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestünden, sofern sie sich nicht gegenseitig bedingten.

Der Sportler habe im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhalten, die nicht nur ganz unwesentlich höher seien als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. Das rechtfertige den Schluss, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben werde.

Hinweis   Die Trainertätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit, die nebenberuflich neben den gewerblichen Sporttätigkeiten ausgeübt werden kann. Daher könnten Zahlungen, die der Sportler als Trainer erhalten hat, im Rahmen des steuerfreien Übungsleiter-Freibetrags begünstigt sein. Diese Frage wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.