Erste Tätigkeitsstätte & Rettungswache

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Für Vereine, die im Rettungsdienst aktiv sind, ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte eines Rettungssanitäters interessant.

Quelle   BFH, Beschluss 08.02.2024 [Aktenzeichen VI B 46/23, NV].

Eine Rettungswache ist nicht automatisch die erste Tätigkeitsstätte

In der Praxis ist immer wieder umstritten, ob die Kosten der Fahrten zwischen der Wohnung und dem Tätigkeitsort nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenen Kilometer) oder nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Letzteres gilt, wenn es sich beim Tätigkeitsort um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt. Erste Tätigkeitsstätte ist insbesondere die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zugeordnet. Sie wurden innerhalb dieses Bereichs dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt. Dem BFH zufolge liegt hier keine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache vor. Die Arbeitnehmer üben folglich eine steuerbegünstigte Auswärtstätigkeit aus.