ECBA & Europäischer Verein

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Die Europäische Kommission hat einen Gesetzesvorschlag zum Europäischen Verein vorgelegt. Damit soll der seit langem geplante „Europäische Verein“ Wirklichkeit werden.

Quelle Europäische Kommission, Richtlinie/Legislativvorschlag 05.09.2023 [Celex-Nr. 52023PC0516].

Der „Europäische Verein“ wird absehbar Wirklichkeit

Mit dem europäischen grenzübergreifenden Verein (European cross-border associations – ECBA) soll für Vereine ohne Erwerbszweck ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden, der es ihnen ermöglicht, auch dann ihre Tätigkeiten nahtlos durchzuführen, wenn sie im Binnenmarkt grenzübergreifend tätig sind.

Es soll aber nicht – wie früher einmal geplant – eine eigenständige europarechtliche Grundlage für solche Vereine geschaffen werden. Stattdessen entsteht mit detaillierten Vorgaben der EU nach jeweiligem Landesrecht eine neue nationale Rechtsform. Sie soll die grenzübergreifenden Tätigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck und deren Mobilität erleichtern.

Bisher wird die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck nicht unionsweit einheitlich anerkannt. Vereine müssen sich deshalb häufig ein zweites Mal registrieren lassen oder sogar eine neue Organisation gründen, um in einem anderen Mitgliedstaat Tätigkeiten auszuüben. Teils ist bei einer Sitzverlegung eine Liquidation des bestehenden Vereins erforderlich.

Der ECBA soll für alle nicht erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten möglich sein, nicht aber für Gewerkschaften und politische Parteien. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind ihm nicht untersagt, es dürfen aber keine Gewinne ausgeschüttet werden. Analog zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung soll dazu für solche Vereine im Fall der Auflösung eine Vermögenssperre gelten.

Ein ECBA soll zumindest einen Teil seiner Tätigkeiten grenzübergreifend in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben und das auch in seiner Satzung vorsehen. Außerdem soll er Gründungsmitglieder haben, die ihren Wohn- oder Unternehmenssitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben. Eine Sitzverlegung innerhalb der EU soll ohne Auflösung des Vereins möglich sein.

Analog zum deutschen Vereinsregister sollen die Mitgliedstaaten ein eigenes Register für die Registrierung sowie die Pflege und Veröffentlichung von Informationen über ECBA einrichten. Bei der Eintragung soll die Identität der Gründungsmitglieder und der rechtlichen Vertreter überprüft werden. Die Registrierung soll dabei unionsweit nur einmal erfolgen.

Möglich sein soll auch eine Umwandlung bestehender Vereine in einen ECBA.