eAU & Telematikinfrastruktur

Datum:

Seit dem 1.01.2022 müssen Arztpraxen der Krankenkasse die Daten im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch übermitteln, sofern sie technisch dazu in der Lage sind.

Die Nutzung der sogenannten Telematikinfrastruktur ist für Kassenärzte verbindlich und kann bei Nichtnutzung zu Honorarkürzungen durch Krankenkassen führen. Wenn die Praxis die technischen Voraussetzungen unverschuldet nicht herstellen kann, muss der Arzt das Ersatzverfahren anwenden. In diesem Fall erhält die versicherte Person eine laut Kassenärztlicher Vereinigung mittels Stylesheet erzeugte AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten).

Im Rahmen der Übermittlung der eAU werden neben den üblichen personenbezogenen Daten (pbD), wie Name, Wohnort, Geburtsdatum usw., auch besondere Kategorien von pbD verarbeitet (Diagnosen, Arbeitsunfähigkeitsdaten).

Ab dem 1.01.2023 sind auch Arbeitgeber verpflichtet, an der eAU teilzunehmen. Daher werden Ärzte keine Bescheinigungen mehr für den Arbeitgeber mehr ausstellen. Rechtsgrundlage hierfür wird § 109 SGB IV sein, der mit Wirkung zum 1.07.2022 wieder eingeführt wird. Bei rund 77 Mio. AU Bescheinigungen jährlich wird das Verfahren der eAU zu einer Entlastung bei Arbeitnehmern, Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern führen.