Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

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Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 08.11.2019 (TOP 17) dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Neben vielen Einzelregelungen treten zum 01.01.2020 insbesondere die nachfolgenden Neuregelungen in Kraft.

  • Bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze wird der Vorjahresumsatz von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Aufgrund der Anwendung ab 01.01.2020 findet die neue Vorjahresumsatzgrenze erstmalig auf das Jahr 2019 Anwendung [§ 19 Abs. 1. Satz 1 UStG-E].
  • Die Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von wird von 72 EUR auf 120 EUR pro Arbeitstag angehoben [§ 40a Abs.  1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E].