Coronavirus & Stundungs- und Vollstreckungsschutz

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit erneutem Schreiben vom 07.12.2021 die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert über das bisherige Anwendungsende bis in das Jahr 2022 verlängert.

  • Mit seinem Schreiben verlängert das BMF auf Antrag die Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und den Vollstreckungsschutz im vereinfachten Verfahren für Steuern, die bis zum 31.01.2022 fällig werden, bis zum 31.03.2022. Ratenzahlungsvereinbarungen können nun bis zum 30.06.2022 gewährt werden.
  • Hinsichtlich der Anträge auf Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Regelung, dass entsprechende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30.06.2022 gestellt werden können und an die Begründung des Antrags keine strengen Anforderungen zu stellen sind.