Coronavirus & KuG verlängert

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Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern.

Danach gilt Folgendes:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeiter haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Die während der Kurzarbeit von Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung werden ihnen zu 50 % erstattet. Die anderen 50 % können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.

    Hinweis          Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Pressemitteilung vom 24.11.2021