Coronavirus & Kinderkrankengeld

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Das Kinderkrankengeld findet weiterhin auch bei Kita- und Schulschließung Anwendung. Der § 45 Abs. 2a SGB V wurde bis zum 23.09.2022 verlängert.

Es besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.

Darüber informiert das Bundesgesundheitsministerium u.a. in seinen aktualisierten FAQ.