Coronavirus & Förderung der Hilfe für Betroffene III

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In seinen FAQ „Corona“ (Steuern) hat das Bundesfinanzministerium „Maßnahmen im Gemeinnützigkeitssektor und für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise“ einen eigenen Abschnitt gewidmet. Diverse Maßnahmen sind damit bis zum 31.12.2022 weiterhin möglich.

Quelle  BMF, FAQ „Corona“ (Steuern) v. 07.07.2022, Abschn. XI.

Corona-Übergangsregelungen bis zum 31.12.2022 verlängert

Spendenaktionen   Auch wenn Sie einen anderen Zweck verfolgen, können Sie als Verein Spenden sammeln, um der von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen. Sie müssen jedoch auf der Spendenquittung einen Hinweis anbringen: „Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“. Diese Mittel können Sie auch an andere Hilfsorganisationen weitergeben.

Zeitnahe Mittelverwendung   Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ist zwar nicht ausgesetzt, seitens des Finanzamts wird Ihnen aber mehr Verständnis entgegengebracht. So soll das Finanzamt Vereinen eine angemessene Frist zur Mittelverwendung setzen und dabei in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigen.

Auflösung von Rücklagen   Wenn Sie Rücklagen für bestimmte Zwecke gebildet haben und diese Mittel benötigen, um eine bestehende wirtschaftliche Notlage abzumildern, wird dies von den Finanzämtern akzeptiert.

Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb   Sofern Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Auswirkung der Corona-Krise sind, dürfen Sie diese bis zum 31.12.2022 mit Mitteln des ideellen Bereichs (z.B. Spenden) ausgleichen. Voraussetzung ist hier nur, dass es sich nicht um eine Finanzierung dauerhafter Verluste handelt.

Übungsleiterpauschale   Sie dürfen die Arbeit Ihrer Übungsleiter (z.B. der Trainerin eines Fußballvereins) auch weiterhin mit bis zu 3.000 € (Übungsleiter-Freibetrag) honorieren, selbst wenn die Ausübung der Tätigkeit wegen der Corona-Krise nicht möglich ist.

Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen   Gemeinnützigkeitsrechtlich ist es unschädlich, wenn Sie Mitgliedern, die aufgrund der Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, die Beiträge zurückerstatten. Voraussetzung ist hier, dass Ihre Satzung dies zulässt. Diese Ausnahmeregelung gilt weiterhin nicht, wenn ein geleisteter Mitgliedsbeitrag zurückgezahlt oder auf einen ausstehenden Mitgliedsbeitrag verzichtet wird, weil etwa Sportkurse nicht durchgeführt wurden oder Übungsstunden ausgefallen sind.

Keine Zweckverwirklichung   Normalerweise ist es problematisch, wenn Sie Ihren Zweck nicht erfüllen. Während der Corona-Pandemie konnten bzw. können viele Vereine aber ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten nicht im üblichen Umfang nachgehen. Die Finanzämter sollen dies nicht beanstanden, wenn diese Einschränkungen in den Tätigkeitsberichten glaubhaft gemacht werden.