Coronavirus & Förderung der Hilfe für Betroffene II
Datum:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2022 verlängert. Die Erleichterungsregelungen waren bis zum 31.12.2021 befristet gewesen. Wir stellen Ihnen die Regelungen vor, die von der Verlängerung betroffen sind.
Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona verlängert: So profitieren Sie in Ihrer gemeinnüt-zigen Organisation konkret davon
Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe
Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona Krise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich.
Entgeltliche Tätigkeiten
Viele gemeinnützige Einrichtungen helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und werden dafür bezahlt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck (z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten) genannt ist. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist.
Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Sie unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Zeitnahe Mittelverwendung
Können wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Zeitnah verwendet werden müssten im Jahr 2022 die Mittelüberhänge aus 2020. Ihre gemeinnützige Einrichtung erhält damit mehr Zeit als gewöhnlich, um die angesammelten Mittel zu verwenden, bzw. Sie müssen sie nicht anderweitig verwenden.
Auflösung von Rücklagen
Ihre gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen (z. B. zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern) ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich. Statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt also ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch für Spenden zur Corona-Hilfe angewendet.
Verwendung von Spenden für die Corona-Hilfe
Gemeinnützige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundsätzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Sie dürften also Mittel nur dann im Bereich der Corona-Hilfe einsetzen, wenn Sie die o. g. Satzungszwecke haben. Diese Einschränkung hat das BMF aufgehoben.
Auch ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Sie Mittel, die Sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, für die Corona-Hilfe selbst verwenden.
Bedürftigkeitsnachweis bei mildtätigen Zwecken
Bei der Förderung mildtätiger Zwecke müssen Sie grundsätzlich die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen prüfen und dokumentieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o. ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, dürfen Sie dabei ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellen.
Unterstützen dürfen Sie aber nur andere gemeinnützige Einrichtungen. Hier gilt die allgemeine Regelung des § 58 Nr. 2 AO, nach der die Weitergabe des nicht überwiegenden Teils der eigenen Mittel zu beliebigen steuerbegünstigten Zwecken unschädlich ist. Es reicht aber auch aus, wenn Sie die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weiterleiten.
Wenn Sie selbst Spenden sammeln, können Sie entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden ausstellen, die Sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten und verwenden. Sie müssen in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.
Verwendung sonstiger Mittel für die Corona-Hilfe
Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn Sie sonstige Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind, einsetzen, um Personen zu unterstützen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.
Leiten Sie also Mittel an andere gemeinnützige oder öffentliche Einrichtungen weiter, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene stehen, ist das schon nach der bisherigen Regelung (§ 58 Nr. 2 AO) unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Überlassung von Personal und Sachmitteln
Stellt Ihre gemeinnützige Einrichtung entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen Sie diese Betätigungen sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zuordnen. Die Überschüsse aus der Überlassung bleiben also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, und es wird nur der ermäßigte Steuersatz (sieben Prozent) fällig. Das gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck Sie lt. Ihrer Satzung verfolgen.
Verluste im wGb und in der Vermögensverwaltung
Sind Ihrem Verein bis zum 31.12.2022 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGb) oder in der Vermögensverwaltung Verluste entstanden, die nachweislich auf Corona zurückzuführen sind, ist es unschädlich für Ihre Gemeinnützigkeit, wenn Sie die Verluste mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung ausgleichen. Sie müssen aber nachweisen, dass die Verluste durch die Corona-Krise entstanden sind.
Personaleinsatz für die Corona-Hilfe
Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür können Sie sogar haupt- und ehrenamtliches Personal einsetzen. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.
Fortzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Sie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin zahlen, obwohl die Übungsleiter oder Funktionäre die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr ausüben können.