Coronavirus & Förderung der Hilfe für Betroffene IV

Datum:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise teilweise bis Ende 2023 verlängert. Die Erleichterungsregelungen waren bereits mehrfach befristet.

Quelle  BMF-Schreiben vom 12.12.2022

Unter den Weblinks finden Sie unter

Coronavirus & Förderung der Hilfe für Betroffene II

  • die Regelungen in ihrer Gültigkeit bis 31.12.2022.
  • das weiterhin gültige BMF-Schreiben vom 14.12.2021 zu den umsatzsteuerlichen Regelungen.

Coronavirus & Förderung der Hilfe für Betroffene III

  • Informationen zu den FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF.

Corona-Pandemie: BMF verlängert Billigkeitsmaßnahmen

Demnach gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Einzelregelungen auch weiterhin.

Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich.

Entgeltliche Tätigkeiten

Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Zeitnahe Mittelverwendung

Können wegen der Coronakrise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel, bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

Auflösung von Rücklagen

Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Coronahilfe selbst verwenden.

Verwendung sonstiger Mittel für die Coronahilfe

Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass die Verluste durch die Coronakrise entstanden sind.

Personaleinsatz für die Coronahilfe

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.

Fortzahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale

Die Finanzverwaltung beanstandet es zudem nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.