Coronavirus & Online-Mitgliederversammlungen

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Unsere Partnerin, Frau Rechtsanwältin Vanessa Ulfig, hat auf dem Fachportal „anwalt.de“ den Aufsatz „Online-Mitgliederversammlungen im Verein in Zeiten von Corona – wie geht das?“ veröffentlicht.


Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Relevant dürfte hierbei für Sie insbesondere sein, dass es weiterhin auch ohne Satzungsregelung möglich ist, Beschlüsse der Mitgliederversammlung virtuell oder im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Auch bleibt die Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG bis zum 31.12.2021 bestehen, so dass Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

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