Coronavirus & Mitglieder­versammlungspflicht

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Durch die Corona-Pandemie sind reihenweise Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen ausgefallen. Dies führte teils zu erheblichen Verstimmungen bei den Vereinsmitgliedern. Manche versuchten auch mit gerichtlicher Hilfe feststellen zu lassen, dass ein Vorstand verpflichtet ist, eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Ob ein solcher Anspruch besteht, hat das Amtsgericht Magdeburg (AG) mit Urteil vom 05.08.2021 [Aktenzeichen 121 C 166/21 (121)] geklärt.

Können Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung einklagen?

Der Kläger war Mitglied eines Vereins, dessen Satzung vorsah, dass mindestens einmal jährlich zwischen dem 01.10. und dem 31.12. eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat. Aufgrund der pandemischen Lage hatte der Vorstand wegen der Ansteckungsgefahr für die Mitglieder beschlossen, keine Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Kläger beantragte festzustellen, dass der Verein grundsätzlich verpflichtet sei, in jedem Jahr eine Mitgliederversammlung in geeigneter Form durchzuführen.

Das AG hat die Klage abgewiesen, da sie nicht begründet war, und dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist insbesondere dann gegeben, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten fehlen. Der Kläger hätte jedoch den Verein auf Durchführung einer Mitgliederversammlung verklagen können. Die Feststellung, dass der Verein grundsätzlich verpflichtet sei, eine Mitgliederversammlung durchzuführen, hätte nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mitglieds geführt. Denn so sei nicht sichergestellt, dass auch tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt werde.

Hinweis              Bei einer Leistungsklage bezüglich einer konkret durchzuführenden Mitgliederversammlung ist laut AG zu überprüfen, ob der Verein zu deren Durchführung unter den dann herrschenden Bedingungen überhaupt verpflichtet ist.