Coronavirus & Mitgliederversammlung trotz Auflagen

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Der Vereinsvorstand kann die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht mit Verweis auf die Beschränkungen durch die Corona-Auflagen verweigern. Das stellt das Oberlandesgericht München mit dem Beschluss vom 23.11.2020 [Aktenzeichen 31Wx 405/20] fest. Dies dürfte aber seit der gesetzlichen Ergänzung des Art. 2 § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 28.02.2021 anders zu bewerten sein. Der neu eingefügte Absatz 2a lautet nämlich: „Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.“

Neu ist auch die Ergänzung des Art. 2 § 5 Absatz 3a) des Covid-19-Maßnahmegesetzes (gültig seit dem 28.02.2021), wonach die virtuelle Beschlussfassung, das kombinierte Verfahren sowie das Umlaufverfahren nach den Absätzen 2 und 3 nicht nur für die Mitgliederversammlung gilt, sondern sich auch Vorstände von Vereinen und Stiftungen hierauf berufen dürfen. Das Gesetz ist bis zum 31.12.2021 in Kraft.

Weite Informationen finden Sie in unsrem Artikel „Coronavirus & Online-Mitgliederversammlungen“.

Neu ist auch die Ergänzung des Art. 2 § 5 Absatz 3a) des Covid-19-Maßnahmegesetzes (gültig seit dem 28.02.2021), wonach die virtuelle Beschlussfassung, das kombinierte Verfahren sowie das Umlaufverfahren nach den Absätzen 2 und 3 nicht nur für die Mitgliederversammlung gilt, sondern sich auch Vorstände von Vereinen und Stiftungen hierauf berufen dürfen. Das Gesetz ist bis zum 31.12.2021 in Kraft.

Weite Informationen finden Sie in unsrem Artikel „Coronavirus & Online-Mitgliederversammlungen“.

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