Coronavirus & Saisonabbruch
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Bei Profifußballern sind Vertragsklauseln gängig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in diesem Zusammenhang mit einem pandemiebedingten Saisonabbruch befasst.
Quelle BAG, Urteil 24.05.2023 [Aktenzeichen 7 AZR 169/22].
Der vorzeitige Abbruch der Saison
Der Kläger hatte im August 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit einem Verein abgeschlossen, dessen erste Mannschaft in der Regionalliga Südwest spielte. Der Vertrag galt für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 30.06.2020 und sollte sich um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) kommt. Bis zum 15.02.2020 absolvierte er zwölf Einsätze, wurde danach jedoch aus sportlichen Gründen vom neuen Trainerteam nicht mehr eingesetzt.
Im Hinblick darauf, dass pandemiebedingt ab März 2020 kein Spielbetrieb mehr stattfand und am 26.05.2020 die Saison vorzeitig beendet wurde, machte der Spieler geltend, dass sein Vertrag sich um eine Spielzeit - also bis zum 30.06.2021 - verlängert habe. Die entsprechend vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Die Argumentation des Spielers: Hätten er und der Verein das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste (also verringerte) Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.
Sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BAG hatte der Spieler keinen Erfolg. Die Parteien hatten die Vertragsverlängerung an eine - vom Kläger nicht erreichte - absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage.