Corona & Profifußballer in Quarantäne

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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind noch immer spürbar, auch vor den Gerichten. So hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 29.10.2021 [Aktenzeichen 11 U 60/21] geklärt, ob ein Verein bei einer Quarantäneanordnung gegenüber einem Profifußballer Entschädigungsansprüche geltend machen kann.

Verein hat bei Quarantäneanordnung keine Entschädigungsansprüche

Laut OLG kann einem Profifußballer für die Zeit einer häuslichen Quarantäne ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch gegen den ihn beschäftigenden Verein, seinen Arbeitgeber, zustehen. Davon ist auszugehen, wenn er nach der Einstellung des regulären Spiel- und Trainingsbetriebs einen vom Verein vorgegebenen häuslichen Trainingsplan zu befolgen hat. Ein Vergütungsanspruch kommt in Betracht, wenn die Quarantäne aus betriebsbezogenen Gründen angeordnet werden musste (z.B., weil der unter Quarantäne gestellte Spieler während des Trainings Kontakt zu einem mit Corona infizierten Mitspieler hatte). Bei einer 14-tägigen Quarantäne kann der Spieler zudem für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen sein, so dass ihm gegebenenfalls ein Vergütungsanspruch zustünde.

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Vereins als Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz sind nicht erfüllt, wenn er aus einem der genannten Gründe zur Zahlung der (jetzt als Entschädigung verlangten) Vergütung an den Spieler verpflichtet war.