BEG IV & Schriftliche Beschlussfassung
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Mit dem neuen "Bürokratieentlastungsgesetz" soll die schriftliche Beschlussfassung im Verein vereinfacht werden.
Quelle Entwurf eines Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BR-Drucksache 129/24)
Schriftliche Beschlussfassung soll vereinfacht werden
Dazu soll § 32 Abs. 3 BGB entsprechend geändert werden. Er regelt, dass auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Schriftlich bedeutet hier die Schriftform nach § 126 bzw. § 126a BGB – also mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur.
Diese Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden. Damit ist ein solcher Beschluss z.B. auch per E-Mail möglich.
Die gleiche Vereinfachung sieht der Gesetzentwurf auch für die Änderung des Satzungszweckes vor. Bisher konnten Mitglieder, die bei der entsprechenden Mitgliederversammlung nicht anwesend waren, ihre Zustimmung schriftlich geben. Auch hier ist künftig die einfache Textform möglich.
Am erforderlichen Quorum ändert sich damit aber nichts. Der Beschluss muss also einstimmig erfolgen, und es müssen alle Mitglieder zustimmen. Schon eine einzige Enthaltung oder fehlende Rückmeldung führt deswegen zur Ungültigkeit des Beschlusses.
Auch für Zweckänderungen ist unverändert die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wenn die Satzung das nicht anders regelt. Um die schriftliche Beschlussfassung zu vereinfachen, können Vereine ihre Satzung entsprechend gestalten. Dabei sollte zum einen auf die Einstimmigkeit verzichtet werden und zum anderen ein niedrigeres Quorum (z.B. zwei Drittel) verlangt werden. Insbesondere sollte die Satzung aber klarstellen, dass eine schriftliche Abstimmung auch gültig ist, wenn sich nicht alle Mitglieder beteiligen.