Befristung & Eigenart der Arbeitsleistung

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Neben Kirchen können auch Vereine als konfessionelle Einrichtungen tätig sein, bei denen sich Pastoren um das Seelenwohl der Mitglieder kümmern. Ob ein Arbeitsvertrag mit dem Pastor wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ befristet werden darf, hat das Landesarbeitsgericht München (LAG) entschieden.

Quelle   LAG München, Urteil 29.07.2022 [Aktenzeichen 1 Sa 681/21, Rev. BAG: 7 AZR 367/22].

Die Eigenart der Arbeitsleistung

Geklagt hatte ein Pastor, dessen Vertrag mit dem Verein befristet war und mehrfach verlängert wurde, bis die Mitgliederversammlung die unbefristete Verlängerung des Vertrags ablehnte, so dass das Arbeitsverhältnis endete. Damit war der Pastor nicht einverstanden. Das LAG sah jedoch den Verein im Recht und beurteilte die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam, weil der Befristungsgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ vorgelegen habe.

Hinweis   Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass sowohl die Arbeitsleistung als auch die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind und sich daraus die Befristung rechtfertigt.

Allerdings sei nicht jede Eigenart der Arbeitsleistung geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweisen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien (insbesondere des Arbeitgebers) ergebe, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssten das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen. Daher sei stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen sei. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung seien grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.

Im Urteilsfall konnte sich der Verein mit der ausschließlichen Zwecksetzung der pastoralen und seelsorgerlichen Betreuung seiner Mitglieder auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Grundgesetzes berufen. Diese war auch dadurch betroffen, dass der Verein bestimmen kann, wer als Gemeindepastor die Glaubensgemeinschaft prägt und repräsentiert. Die Interessenabwägung ergab ein überwiegendes Interesse des Vereins, zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses mit dem Kläger als alleinigen für den Verein tätigen Gemeindepastor nur einen befristeten Arbeitsvertrag schließen zu können.

Hinweis   Das LAG hat die Revision zugelassen, so dass sich in dieser Sache das Bundesarbeitsgericht positionieren muss.