bAV & Selbstlosigkeitsgebot
Datum:
Ein gemeinnütziger Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Diese Regelung (Gebot der Selbstlosigkeit) in der Abgabenordnung ist laut Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) kein „Verbotsgesetz“, weil sie sich ausschließlich an den Verein und nicht an Dritte richtet. Daher kann auch eine Versorgungszusage, die der Verein aufgrund ihrer Höhe sogar schon als „wucherähnliches Geschäft“ einstuft, arbeitsrechtlich durchaus Bestand haben.
Quelle LAG Hamm, Urteil 28.01.2025 [Aktenzeichen 17 SLa 369/24 FG].
Warum Geschäftsführerbezüge angemessen sein sollten
Geklagt hatte der Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins, der eine Bildungseinrichtung betrieb. Er hatte mit dem Vorstand des Vereins einen Dienstvertrag geschlossen, der unter anderem eine betriebliche Altersversorgung vorsah. Später wurde ihm diese gestrichen, so dass er auf Zahlung klagte und den Prozess gewann. Dem Argument des Vereins, dass die Höhe der Vergütung unangemessen und nicht mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Selbstlosigkeitsgebot zu vereinbaren sei, ist das LAG nicht gefolgt. Die Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Geschäftsführer sei wirksam gewesen.
Hinweis Selbst, wenn eine Versorgungszusage arbeits- oder zivilrechtlich nicht zu beanstanden sein sollte, ist aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten. Nutzen Sie unser Beratungsangebot zur Angemessenheit von Gehältern und anderen Bezügen, um gemeinnützigkeitsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein!