BAGFW & Reformdiskussion zum Gemeinnützigkeitsrecht
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Manche Reformimpulse zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gemeinnütziger Vereine kommen aus der Praxis. Einen neuen Anlauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) unternommen.
Quelle www.bagfw.de
Neues Positionspapier zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts veröffentlicht
Das Positionspapier enthält folgende Vorschläge:
- Einrichtungen, die Wohnraum unterhalb der marktüblichen Miete an hilfsbedürftige Menschen vermieten, sollen als Zweckbetrieb gelten. Diese Forderung hängt mit dem neuen gemeinnützigen Zweck Wohngemeinnützigkeit zusammen und soll für Rechtssicherheit sorgen.
- Zudem wird die Einführung einer „Business Judgement Rule“ angeregt. Danach soll maßgebend sein, ob der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen die Geschäfte zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft durchgeführt zu haben. So sollen Organe gemeinnütziger Vereine mehr Rechtssicherheit erhalten, dass Fehlentscheidungen im Nachhinein („Ex-post-Sicht“) nicht mehr zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können. Den Organen soll ein weiter, eigener Entscheidungsspielraum zukommen.
Hinweis Für Organmitglieder von Stiftungen hat der Gesetzgeber die „Business Judgement Rule“ bereits gesetzlich verankert.
- Die BAGFW schlägt ein abgestuftes Sanktionssystem vor, das bei kleineren Verstößen gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen greifen soll.
- Bei der Umsetzung der steuerbegünstigten Zwecke können sich Vereine auch einer „Hilfsperson“ bedienen. Bisher müssen die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Vereins zu der Hilfsperson so gestaltet sein, dass das Wirken der Hilfsperson als eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Die BAGFW schlägt vor, dass es ausreichen soll, wenn die Hilfsperson mit „Wissen und Wollen der Körperschaft tätig wird“.
- Wenn Vereine planmäßig mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, verlangt die Finanzverwaltung, dass beide Organisationen dies in ihren Satzungen verankert haben. Hier regt die BAGFW an, das Wort „satzungsgemäß“ in der Vorschrift zu streichen.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist bisher nur dann als Zweckbetrieb begünstigt, wenn er notwendig ist. Diese Rechtsauffassung hält die BAGFW für zu eng; stattdessen sollte es ihrer Ansicht nach für die Einstufung als Zweckbetrieb bereits ausreichen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur hilfreich oder nützlich ist.
- Bisher führt teilweise bereits ein potentieller Wettbewerb zu nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art zu einer Versagung der Zweckbetriebseigenschaft. Zur Prüfung dieses Kriteriums wird angeregt, die Verhältnisse am örtlich relevanten Markt zu berücksichtigen.