Ausslandsspenden & ZER

Datum:

Ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem 01.01.2025 berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist ein bestehender Eintrag im Zuwendungsempfängerregister (ZER). Für die Berücksichtigung der Zuwendungen beim Zuwendenden ist vom ausländischen Zuwendungsempfänger nach § 50 Abs. 1 EStDV eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich.

Quelle Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 14.07.2025 [Aktenzeichen S 0170.1.1-3/8 St31].

Spenden an ausländische Organisation: Ist ein Amtlicher Vordruck auch bei Auslandsspenden erforderlich?

Hierauf hat das Bayrische Landesamt für Steuern mit Schreiben vom 14.07.2025 hingewiesen (vgl. LfSt Bayern, Schreiben vom 14.07.2025, Az. S 0170.1.1-3/8 St31, Ziff. 2).

Die Prüfung zur Aufnahme in das ZER – ausschließlich in diesen Fällen- übernimmt das BZSt.

Somit scheidet vorliegend auch der vereinfachte Spendennachweis für Zuwendungen in Höhe von maximal 300 Euro im Sinne des § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV durch Vorlage des Kontoauszugs oder Einzahlungsbelegs aus.

 

Diese Regeln gelten bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland sind besondere Anforderungen zu erfüllen, die das Bayerische Landesamt für Steuern zusammengefasst hat.

Grundsätzlich können steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Hierfür müssen entweder Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit muss zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen (Inlandsbezug). Bei inländischen Vereinen wird dieser Inlandsbezug grundsätzlich unterstellt.

Sie können sich auf verschiedene Weise im Ausland engagieren. Entweder verwenden Sie Ihre Mittel im Ausland selbst oder Sie setzen eine Hilfsperson vor Ort ein. Eine solche Hilfsperson kann eine ausländische natürliche oder juristische Person sein. Sie sollten einen Vertrag zwischen Ihrem Verein und der Hilfsperson vorlegen können, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Diese Unterlagen sind in Deutschland aufzubewahren.

Sie können aber auch Mittel an eine ausländische Körperschaft weitergeben, wenn diese die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet und diese Verwendung nachgewiesen wird.

Hinweis   Die steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft müssen nicht zwingend Ihren Zwecken entsprechen.

Hinsichtlich des Empfängers müssen Sie dessen Satzung in deutscher Übersetzung vorlegen.

Hinweis   Wenn Sie unsicher sind, ob die Mittelweitergabe möglich ist, sprechen Sie uns gerne an. Es gibt entsprechende Rechtsformvergleichstabellen der Finanzverwaltung.

Wenn die Mittelempfängerin eine EU-/EWR-Körperschaft ist, kann ab 2025 ohne weitere Überprüfung von einer steuerbegünstigten Körperschaft ausgegangen werden, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister erfasst ist.

Hinweis   Ist die Mittelweitergabe die einzige Art der Zweckverwirklichung Ihres Vereins, muss dies in der Satzung geregelt sein.

Die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen (Verträge, Belege oder ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen) zu belegen.

Hinweis   Da gerade bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht besteht, sollten Sie unseren steuerfachkundigen Rat einholen.