Auslandsspenden & Sitz in Drittstaaten

Datum:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass der Spendenabzug bei Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in „Drittstaaten“ (das sind Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören) den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.

Quelle   BFH, Urteil 01.10.2025 [Aktenzeichen X R 20/22].

Welche Vorgaben gelten für Ausslandsspenden?

Der BFH hat bestätigt, dass für den steuerlichen Abzug von Spenden ins Ausland die Vorgaben des deutschen Spendenrechts gelten.

Das Finanzamt hatte im konkreten Fall die Berücksichtigung einer Spende an eine Schweizer Stiftung mit der Begründung abgelehnt, dass zwar ein Spendenabzug an Organisationen in der EU und im EWR möglich sei, nicht jedoch in der Schweiz. Der BFH schloss zwar den Abzug einer Auslandsspende in die Schweiz nicht aus. Die Schweizer Stiftung erfüllte aber nicht die Voraussetzungen für den Spendenabzug. Es gelten hier die Regelungen des deutschen Spendenrechts. Im konkreten Fall konnte der Spender nicht nachweisen, dass es sich um eine Körperschaft handelte, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Diese Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender. Konkret erfüllte die Satzung nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Außerdem fehlten entsprechende Nachweise zur tatsächlichen Geschäftsführung (BFH, Urteil vom 01.10.2025, Az. X R 20/22).

Wichtig    Seit 2025 dürfen ausländische Zuwendungsempfänger Zuwendungsbestätigungen nur noch ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStDV). Ob diese Anforderung dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit entspricht, hat der BFH nicht geprüft, weil es sich um einen früheren Fall (aus 2019) handelte.