Ausland & Voraussetzungen

Datum:

Wenn Vereine ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklichen, müssen sie besondere Anforderungen erfüllen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat kürzlich zusammengefasst, worauf es dabei ankommt.

Quelle Finanzministerium Sachsen-Anhalt, Erlass 01.03.2022 [Aktenzeichen 42 - S 0170 - 220]

Verwirklichen Sie steuerbegünstigte Zwecke im Ausland?

Grundsätzlich können alle steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist allerdings ein „Inlandsbezug“, der jedoch bei inländischen Vereinen unterstellt wird.

Ein Verein kann seine steuerbegünstigten Zwecke im Ausland auch durch eine Hilfsperson unmittelbar verwirklichen. Hier wird der Abschluss eines schriftlichen Vertrags empfohlen, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt.

Hinweis             Die Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen müssen im Inland aufbewahrt werden.

Bei einer Mittelweitergabe an eine ausländische Körperschaft muss diese die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden und diese Verwendung nachweisen.

Hinweis             Gegebenenfalls ist eine Übersetzung der Satzung des Empfängers anzufordern.

Fördervereine müssen die Mittelweitergabe auch in ihrer Satzung berücksichtigen.

Damit das Finanzamt die zweckentsprechende Verwendung prüfen kann, muss die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen belegt werden. Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können beispielsweise folgende - gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte - Unterlagen dienen:

  • im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
  • Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
  • ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
  • Material über die getätigten Projekte (z.B. Prospekte, Presseveröffentlichungen),
  • Gutachten (z.B. eines Wirtschaftsprüfers) bei großen oder andauernden Projekten,
  • Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort zum Beispiel durch Zuschüsse gefördert werden, und
  • Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.

Hinweis             Bei Auslandssachverhalten haben Vereine eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht.