Aufwandspenden & Fremdnützigkeit

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Mitglieder engagieren sich in vielfacher Hinsicht für ihre Vereine. Wenn sie „eigenes Geld in die Hand nehmen“, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Dieser Anspruch kann auch rückgespendet werden. Wenn Sie Zuwendungsbestätigungen („Spendenquittungen“) über solche Rückspenden ausstellen, sollten Sie besonders aufmerksam sein. Wertvolle Hinweise hat kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin (VG) mit Urteil vom 12.08.2021 [Aktenzeichen 2 K 155.18] gegeben.

Nicht jede Aufwandsspende wird anerkannt

Im Urteilsfall kämpfte eine politische Partei um die Anerkennung von Aufwandsspenden. Sie hatte ihre Mitglieder dazu aufgerufen, ihre Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen zu spenden. Deren Aufwendungen waren durch die Teilnahme an Parteiveranstaltungen entstanden - ohne konkreten Dienstleistungsauftrag der Partei. Die Bundestagsverwaltung beurteilte die Aufwandsspenden als falsch klassifiziert und setzte eine Strafe fest - nach Ansicht des VG zu Recht.

Üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebs erbrachte Zuwendungen könnten selbst dann nicht als Spende verbucht werden, wenn hinsichtlich des Aufwands ein Erstattungsanspruch vereinbart worden sei. Denn bei Mitgliedern werde eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit erwartet. Das gilt laut VG erst recht, wenn Mitglieder im eigenen Interesse tätig werden und hierfür Aufwendungen tragen. Trügen Mitglieder etwa Fahrtkosten, um an Veranstaltungen teilzunehmen, sei das Kern ihres freiwilligen Engagements.

Hinweis             Das Gleiche gilt für Vereine, wenn ihre Mitglieder an Vereinsveranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen) teilnehmen.

Der Verzicht auf eine Kostenerstattung für die Mitarbeit, die nicht fremdnützig im Interesse des Vereins erfolgt, kann nicht als Spende anerkannt werden. Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit.