Attac & Informationsfreiheitsgesetz

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Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist eine der härtesten Sanktionen, die die Finanzverwaltung verhängen kann. Ein prominentes Beispiel ist das globalisierungskritische Netzwerk Attac Deutschland, das nach zehn Jahren ohne Gemeinnützigkeit weiterkämpft. Zum einen hat es Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit erhoben, zum anderen wollte es den Zugang zu Dokumenten des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf dem Klageweg durchsetzen. Letzteres ist dem Attac Trägerverein e.V. nur teilweise gelungen.

Quelle   OVG Berlin-Brandenburg, Urteil 29.04.2024 [Aktenzeichen OVG 12 B 1/23].

Welche Dokumente das Bundesfinanzministerium rausrücken muss

Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Branden­burg (OVG) mitteilt, hat es über die Berufungen des Attac Trägervereins e.V. und des BMF gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) entschieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der Gemeinnützigkeit ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auf Zugang zu 19 Dokumenten des BMF zusteht.

Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.

Das OVG hat die Entscheidung des VG insoweit bestätigt, als dieses das BMF verpflichtet hatte, dem Verein Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren. Für die weiteren Dokumente ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem VG davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien. Sie seien vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst oder ihrer Offenlegung stünden Ausschlussgründe entgegen, die eine Geheimhaltung rechtfertigten. Ausschlussgründe seien etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Hinweis   Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.