Arbeitsverträge & Ligaklausel

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Im Sportbereich sind bei Trainern „Ligaklauseln“ üblich. Solche Klauseln regeln, dass Arbeitsverhältnisse bei Abstiegen in eine niedrigere Liga enden. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) zeigt, dass eine Ligaklausel bestimmten formalen Anforderungen genügen muss.

Quelle   LAG Düsseldorf, Urteil 27.05.2025 [Aktenzeichen 3 SLa 614/24, Rev. (BAG: 7 AZR 113/25)].

Arbeitsvertrag eines Trainers muss der Schriftform genügen

Geklagt hatte ein Handballtrainer, dessen Arbeitsvertrag eine solche Ligaklausel enthielt. Unterschrieben hatte ihn aber nur einer der beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, obwohl der Vertrag Unterschriftenfelder für beide Geschäftsführer vorsah. Wie schon die Vorinstanz hielt auch das LAG diese Befristung für unwirksam, weil es an der erforderlichen „Schriftform“ fehlte.

Durch ein leer bleibendes Unterschriftsfeld eines Geschäftsführers erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck der Unvollständigkeit. Ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte aus dem Vertragsformular, die eine sichere Abgrenzung zu einem bloßen Vertragsentwurf ermöglichen, mangelt es an der Schriftform. Rechtsfolge dessen ist die Nichtigkeit der Liga­klausel. Dieses Problem der Schriftform ist von der Frage einer wirksamen Stellvertretung und hinreichenden (Einzel-)Vertretungsberechtigung zu unterscheiden. Entscheidend ist nicht die Vertretung, sondern dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Hinweise darauf, dass der unterzeichnende Geschäftsführer allein handeln wollte (z.B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftsfeldes), fehlten.

Hinweis   Der Beklagte hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.