Arbeitsverhältniss & DFB-Schiedsrichter

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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für DFB-Schiedsrichter nicht eröffnet. So lässt sich ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (ArbG) zusammenfassen, das den Rechtsstreit an ein Landgericht verwiesen hat. Der 28-jährige Kläger hatte vor dem ArbG Klage wegen Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen erhoben, da der DFB ihn wegen seines Alters nicht als Schiedsrichterassistent der 3. Liga berücksichtigt habe. Der DFB hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für eröffnet; die Aufnahme auf die Schiedsrichterliste der 3. Liga führe nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass er als Schiedsrichterassistent der 3. Liga seine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

Quelle ArbG Bonn, Beschluss 12.02.2025 [Aktenzeichen 4 Ca 2061/24] Rechtswegbeschl.

Ein DFB-Schiedsrichter ist kein Arbeitnehmer

Das ArbG hat entschieden, dass selbst mit der Aufnahme des Klägers auf die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Denn der Kläger habe seine Arbeit nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Das ergebe sich zunächst daraus, dass die Schiedsrichterassistenten angeben könnten, an welchen Tagen sie verhindert seien. Dem DFB stehe es frei, Schiedsrichterassistenten überhaupt einzuplanen. Bei fehlenden Einsatzzeiten könne es zwar zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste kommen, das reiche aber für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Darüber hinaus bestehe während des Fußballspiels, das den Schwerpunkt der Schiedsrichtertätigkeit darstelle, kein Weisungsrecht des DFB. Die Notwendigkeit der zeitlichen und örtlichen Festlegung der Spiele ergebe sich bereits aus der Natur des Spielbetriebs. Schließlich werde das Honorar für die einzelnen Spieleinsätze und nicht als verstetigte Zahlung geleistet.

Hinweis Der Schiedsrichter hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.