Arbeitsverhältnis & Theatergastvertrag
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Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat sich mit der Risikoverteilung bei einem Theaterbrand auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat es geklärt, wie bei einer Sängerin und Schauspielerin mit Gastvertrag freie Mitarbeit und ein Arbeitsverhältnis voneinander abzugrenzen sind.
Quelle LAG Köln, Urteil 31.01.2024 [Aktenzeichen 5 Sa 422/23, Rev. (BAG: 5 AZR 55/24)].
Gastverträge sind regelmäßig nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren
Die Klägerin sollte laut Vertrag nur für die Proben und Auftritte bezahlt werden. Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung sah der Vertrag ausdrücklich nicht vor. Das Theater hatte die Klägerin jedoch als „Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung“ angemeldet. Nachdem das Theater aufgrund von Brandstiftung nicht genutzt werden konnte, bezahlte es die Klägerin nicht mehr. Es verwies auf eine Klausel im Vertrag, nach der es nicht zur Zahlung verpflichtet sei, wenn aus Gründen höherer Gewalt Veranstaltungen nicht möglich seien.
Dem Argument der Klägerin, dass sie als Arbeitnehmerin anzusehen sei, ist das LAG nicht gefolgt. Aus dem Vertrag hätten sich zwar zeitliche und inhaltliche Vorgaben ergeben, diese seien aber der spezifischen Tätigkeit geschuldet. Die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ergebe, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Umstand, dass die Klägerin als „Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung“ angemeldet wurde, war für das LAG ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Im Sozialrecht komme es darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis gegeben sei. Dies könne - müsse aber nicht - ein Arbeitsverhältnis sein.
Da die Bühne abgebrannt war, lag ein Fall der Unmöglichkeit vor, den das Theater nicht zu verantworten hatte. Aus dem Gastvertrag ergebe sich besonders deutlich, dass es sich bei der Verpflichtung der Klägerin um eine „Fixschuld“ gehandelt habe. Die vorgesehenen Vorstellungstermine könnten nicht mehr durchgeführt werden, wenn sie verstrichen seien. Trotz möglicherweise intransparenter Klauseln im Vertrag sei für die Künstlerin erkennbar gewesen, dass eine Vergütungspflicht nur bei tatsächlicher Erbringung der Gegenleistung des Künstlers bestanden habe.