Arbeitsschutz & mitgliedschaftliche Arbeitspflichten

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Auch wenn Arbeitsleistungen in Vereinen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, dürfen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden.

Quelle   OLG Schleswig-Holstein, Urteil 15.02.2023 [Aktenzeichen 9 U 127/22].

Auch für mitgliedschaftliche Arbeitspflichten gilt Arbeitsschutzrecht

Das entschied das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 15.02.2023, 9 U 127/22) im Fall eines Vereins für Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

Er vereinnahmt und schüttet die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogenen Entgelte für die Kanalsteurer an seine Mitglieder aus. Der Verein änderte seine Satzungsklausel zur Vergütung der Kanalsteurer dahingehend, dass eine bestimmte Gehaltsgruppe eine Kürzung ihres Verdienstes um 30 Prozent hinnehmen musste. Dagegen klagte ein Mitglied und bekam Recht.

Der Verein umging bei der Satzungsänderung zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften. Wäre das Mitglied aufgrund eines Arbeitsvertrags und nicht aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tätig geworden, wäre es vor einer einseitigen sofortigen Gehaltskürzung geschützt gewesen. Der Verein hätte die Vergütung lediglich im Rahmen einer Änderungskündigung – mit gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nach § 622 BGB – kürzen können.