Arbeitslohn & Polizeiliche Führungszeugnisse
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Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 23.03.2022 [Aktenzeichen 7 K 2350/19 AO] entschieden, dass die Aufwandserstattung für polizeiliche Führungszeugnisse eines kirchlichen Arbeitgebers zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen keinen Arbeitslohn darstellen.
Erstattung der Kosten eines Führungszeugnisses ist kein Arbeitslohn
Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben viele Vereine spezielle Schutz- und Präventionskonzepte entwickelt. Danach müssen zum Beispiel Ehrenamtliche und Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen erweiterte Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt vorlegen.
Soweit hierfür Kosten entstehen, kann der Verein diese erstatten. Das Finanzgericht Münster hat geklärt, ob Kostenerstattungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Im Streitfall war ein kirchlicher Arbeitgeber ins Fadenkreuz der Betriebsprüfer geraten. Ihrer Ansicht nach ist die Kostenerstattung für die Erteilung der erweiterten Führungszeugnisse als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und der Nachbesteuerung zu unterwerfen.
Dem ist das FG nicht gefolgt, sondern hat die Erstattung als steuerfreien Auslagenersatz beurteilt. Die Zahlungen, mit denen der Kläger die Kosten für die Einholung der polizeilichen Führungszeugnisse erstattet habe, seien kein Arbeitslohn. Arbeitslohn sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zuflössen, die „für“ seine Beschäftigung gewährt würden. Dagegen seien Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen, kein Arbeitslohn.
Hier war laut FG ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Einholung der erweiterten Führungszeugnisse zu bejahen und damit kein Arbeitslohn anzunehmen. Dieses Interesse habe sich aus der Verpflichtung ergeben, sich im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen und die insoweit anfallenden Kosten hierfür zu tragen. Durch die Vorlage der Führungszeugnisse sei der Arbeitgeber in die Lage versetzt worden, gegebenenfalls arbeitsrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen ziehen zu können. Dagegen hätten die Arbeitnehmer kein bedeutsames eigenes Interesse an der Einholung eines Führungszeugnisses. Die mit der Kostenerstattung einhergehende „Bereicherung“ der Arbeitnehmer war nach Ansicht des FG als sehr gering zu bewerten.