ARAP & Geringfügigkeit

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.03.2021 [Aktenzeichen X R 34/19] ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst:

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.

Damit wendet sich der BFH von seinen mit Urteil vom 18.03.2010 [Aktenzeichen X R 20/09] aufgestellten Grundsätzen ab.