Anlagevermögen & Digitalisierung

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26.02.2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zur Ermittlung der Abschreibung für Computerhard- und Software auf ein Jahr verkürzt.

Die neue Nutzungsdauer findet erstmals Anwendung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, kann darüber hinaus aber auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden.