Allgemeinheit & Eigenwirtschaftliche Interessen

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Die Spielregeln der Gemeinnützigkeit sehen unter anderem vor, dass die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Das Finanzgericht Köln (FG) hat in einer Entscheidung zu einer unselbständigen Stiftung anschaulich dargestellt, was es mit diesem Grundsatz auf sich hat. Dabei hat sich das FG auch mit Beweisverwertungsverboten befasst, weil Finanzbeamte private Erkenntnisse in das Verfahren eingebracht hatten.

Quelle   FG Köln, Urteil 25.05.2023 [Aktenzeichen 10 K 2066/21].

Eigenwirtschaftliche Interessen stehen selbstlosem Handeln entgegen

Geklagt hatte die Treuhänderin einer unselbständigen Kunststiftung, der die Gemeinnützigkeit aberkannt worden war. Die Stiftung hatte in dem vom Stifter bewohnten Haus Räumlichkeiten angemietet, in denen sich - unter anderem - gestiftete antiquarische Bücher befanden. Anlässlich einer aufgrund eines Amtshilfeersuchens erfolgten Ortsbesichtigung durch zwei Finanzbeamte kam das Finanzamt zu der Auffassung, es fehle der Stiftung an der erforderlichen Selbstlosigkeit.

Das FG hat diese Sichtweise bestätigt, weil sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergab, dass die der Stiftung zugedachten Gegenstände den Herrschaftsbereich des Stifters nie verlassen hatten. Sie befanden sich alle noch in dessen Wohnhaus. Die Räumlichkeiten waren auch nicht klar voneinander getrennt. Damit hatte der Stifter jederzeit, auch außerhalb der Öffnungszeiten, Zugang zu den Stiftungsgegenständen.

Erschwerend kamen eigenwirtschaftliche Inter­essen hinzu. Schon der Abschluss des Mietvertrags lag nur im Interesse des Stifters. Da eine Vergütung im Stiftungsgeschäft für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten in der Satzung nicht vorgesehen war, lag eine satzungswidrige Zuwendung vor.

Die Klägerin konnte sich auch nicht erfolgreich auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Die im Rahmen eines privaten Besuchs erlangten Erkenntnisse der Mitarbeiterin des Finanzamts wurden weder in strafrechtlich relevanter Weise erlangt noch berührten sie einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Klägerin.

Hinweis   Diese Grundsätze sind eins zu eins auf Vereine übertragbar. Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu allen Fragen rund um die Gemeinnützigkeit.