AGB & Reha-Verein

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Inwieweit sind Aufwendungen für die Durchführung von Funktionstraining in einem Fitnessstudio bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich beantwortet.

Quelle   FG Niedersachsen, Urteil 14.12.2022 [Aktenzeichen 9 K 17/21, Rev. (BFH: VI R 1/23)].

Sind Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

Die Klägerin ist behindert. Der Grad der Behinderung beträgt 30. Zur Behandlung ihrer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen wurde ihr vom Arzt ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verordnet. Die Krankenkasse übernahm ein Jahr lang die Kosten für ein wöchentliches Training. Zunächst führte die Klägerin die Kurse in einem Verein durch, entschied sich dann aber für ein Fitnessstudio, das näher an ihrem Wohnort lag.

Erfolg hatte die Klage hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen laut FG zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten. Zum Abzug zuzulassen seien zudem die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen. Diese teilten das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten (im Streitfall: Übernahme der Kurskosten durch die Krankenkasse) und stellten daher ebenfalls außergewöhnliche Belastungen dar.

Hinweis   Um eine Berücksichtigung der ihr zwangsläufig entstehenden Aufwendungen für die (Teil-) Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen zu erreichen, hat die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof [Aktenzeichen VI R 1/23] eingelegt.