Äußerungsfreiheit & Ehrschutzklagen

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Ein Mitglied hat im Vereinsstrafverfahren gegen Vorwürfe, die sein Ansehen beeinträchtigen, keine eigenen Rechtsmittel, wenn die vorgebrachten Äußerungen nicht vorsätzlich unwahr gemacht wurden.

Quelle   BGH, Urteil 20.06.2023 [Aktenzeichen VI ZR 207/22].

Keine Ehrschutzklagen gegen Äußerungen im Vereinsstrafverfahren

Im vom Bundesgerichtshof (BGH) behandelten Fall wandte sich ein Mitglied (A.) an den dafür zuständigen Ausschuss des Vereins, um ein Ausschlussverfahren gegen ein anderes Mitglied (B.) einzuleiten. Zu Begründung des Ausschlusses trug A. dort u.a. vor, B. habe Gelder des Vereins veruntreut. B. verbat sich diese Behauptung und verlangte eine Unterlassungserklärung. Weil A. das verweigerte, klagte B. auf Unterlassung. Vor dem Amtsgericht bekam es zunächst Recht. Das Landgericht wies sie Klage im Berufungsverfahren dagegen ab.

Der BGHf bestätigte das Urteil des Landgerichts. Er verwies dabei auf die Rechtsprechung zu Ehrschutzklagen bei Gerichtsverfahren. Hier, so der BGH, gibt es regelmäßig kein Rechtschutzbedürfnis. Das Verfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden.

Diese Rechtsausfassung müsse auch für die Durchführung vereinsinterner Verfahren wie z.B. Vereinsausschlussverfahren gelten. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds wäre nicht möglich, wenn es dem Mitglied, das den Ausschluss beantragt, verboten wäre, die Gründe für den Ausschluss vorzutragen. Es muss im Rahmen eines Ausschlussantrags deswegen erlaubt sein, alle vermuteten Ausschlussgründe vorzutragen, zu denen auch der Vorwurf einer Straftat gehören kann.

Im vorliegenden Fall hatte A. den Vereinsausschluss bei dem nach der Satzung zuständigen Organ beantragt. Seine Äußerungen – so der BGH – dienten der Begründung dieses Antrags. Ob diese richtig oder unzulässig waren, ist zunächst außergerichtlich im Rahmen der vereinsinternen Rechtsbehelfe zu prüfen.

Das Mitglied kann sich nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens an ein staatliches Gericht wenden, um seinen Vereinsausschluss und damit auch die Vorwürfe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Etwas anderes gälte nur, wenn A. im Ausschlussverfahren vorsätzlich unwahre Äußerungen getätigt hätte. Dafür sah der BGH aber keine Anhaltspunkte.