Abberufung & Kompetenzverteilung
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Vereine können sich an einer GmbH beteiligen, was selbst dann unproblematisch ist, wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Probleme entstehen allerdings manchmal auf der zwischenmenschlichen Ebene, wenn der Geschäftsführer der GmbH nicht mit dem Verein harmoniert. Bei der Abberufung kommt es häufig auf Formalien an, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) veranschaulicht.
Quelle
OLG Celle, Beschluss 07.02.2023 [Aktenzeichen 9 U 102/22, Rev. (BGH: II ZR 71/23)].
OLG Celle, Beschluss 04.04.2023 [Aktenzeichen 9 U 102/22].
Bei einer Abberufung ist die Zuständigkeit entscheidend
Ein Geschäftsführer hatte sich gegen seine Abberufung durch den Alleingesellschafter, einen Sportverein, gewandt. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung Organe der Gesellschaft. Zudem sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Geschäftsführer vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen wird.
Am 25.07.2022 führten die Mitglieder des Vorstands des Alleingesellschafters ohne Mitwirkung des Geschäftsführers eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der GmbH durch. Während der Versammlung beriefen sie den Kläger „mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses als Geschäftsführer“ ab. Bei einer weiteren Gesellschafterversammlung wurde der Kläger gefragt, ob er sein Amt zum 31.12.2022 niederlegen würde, was er verneinte. Sodann wurde ihm der Abberufungsbeschluss übergeben.
Der Kläger war der Auffassung, die Abberufung sei nichtig, weil die Abberufung des Geschäftsführers allein der Aufsichtsrat, nicht aber die Gesellschafterversammlung vornehmen könne. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Abberufung auf einen wichtigen Grund gestützt werde, weil ein solcher nicht vorliege.
Wie schon die Vorinstanz stellte auch das OLG die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses fest. Die Nichtigkeit ergebe sich aus dem Verstoß gegen die im Gesellschaftsvertrag geregelte Kompetenzverteilung. Die vom Verein als Alleingesellschafter der GmbH vorgenommene Satzungsdurchbrechung wirke nicht lediglich punktuell, sondern zustandsbegründend.
Hinweis Eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung ist unwirksam, wenn der Beschluss nicht gleichzeitig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird.
Ein „wichtiger Grund“ habe schon deshalb nicht vorliegen können, weil dem Geschäftsführer angeboten worden sei, sein Amt weitere fünf Monate, also bis zum Ende des Jahres, auszuüben. Daher sei das Verbleiben des Klägers im Amt des Geschäftsführers nicht unzumutbar.