Ehrenamtler & Wie-Beschäftigte

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Ehrenamtliche Tätige sind in Vereinen grundsätzlich nicht (über die Berufsgenossenschaft) gesetzlich unfallversichert. Eine Ausnahme stellen arbeitnehmerähnliche, wenn auch unbezahlte Tätigkeiten dar.

Quelle   Bayerisches LSG, Urteil 18.01.2023 [Aktenzeichen L 3 U 66/21].

Wann gelten Ehrenamtler als Wie-Beschäftigte?

Ein Urteil des Bayerisches Landessozialgericht (LSG) stellt die Anforderungen an eine solche „Wie-Beschäftigung“ detailliert dar

Nach der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB VII sind Tätigkeiten versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist. Es muss dazu eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind.

Dafür gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Keine unternehmerische Tätigkeit

Es darf sich um keine selbstständige (unternehmerischer Tätigkeit handeln). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Dafür ist kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich.

Auf die Beweggründe, die eine Person zum Tätigwerden veranlassen, kommt es dabei für den Unfallversicherungsschutz nicht an. Deswegen sprechen ideelle Motive nicht gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis.

  • Keine Verpflichtung aufgrund der Vereinssatzung

Bei einer Wie-Beschäftigung darf keine unmittelbare Verpflichtung zum Tätigwerden aufgrund der Vereinssatzung, durch Vereinsbeschluss oder durch Eigenverpflichtung bestehen. Gekennzeichnet sind diese geringfügigen Tätigkeiten im Allgemeinen dadurch, dass sie nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Dabei kann die Geringfügigkeit bei jedem Verein verschieden zu bewerten sein.

Nicht versichert sind Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, z.B. regelmäßige Arbeiten zur Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, Verkauf von Eintrittskarten oder Ordnungsdienst bei Veranstaltungen.

  • Keine Tätigkeit aufgrund allgemeiner Vereinsübung

Neben einer allgemeinen mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung kann eine Verpflichtung zu Tätigkeiten auch durch „allgemeine Vereinsübung“ bestehen. Dazu gehören geringfügige Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von diesen der Erwartung entsprechend auch tatsächlich verrichtet werden.

Hier kommt es auch auf den Umfang der Arbeit an, ob trotz der mitgliedschaftlichen Bindung ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein vorliegt. Die Geringfügigkeitsgrenze ist überschritten, wenn sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, die die Vereinsmitglieder üblicherweise einbringen.