§ 60a AO & Einstweiliger Rechtsschutz

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Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 02.12.2020 [Aktenzeichen V B 25/20 (AdV)] ist in folgendem Leitsatz zusammengefasst.

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO iVm. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.